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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

The Goldman Sachs Group, Inc.; PAI Partners S.à.r.l.; Froneri Lux Topco S.à.r.l. - BWB/Z-7019 | Bundeswettbewerbsbehörde

The Goldman Sachs Group, Inc.; PAI Partners S.à.r.l.; Froneri Lux Topco S.à.r.l.

BWB/Z-7019

30.07.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 30.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

The Goldman Sachs Group, Inc., Vereinigte Staaten, beabsichtigt, mittelbar über verbundene Unternehmen und Fonds, die von Goldman Sachs verwaltet und kontrolliert werden, einen nicht-kontrollierenden Anteil (Kommanditanteile) von mehr als 25% an PAI Strategic II Partnerships SCSP, einem von PAI Partners S.à.r.l, Luxembourg, beratenen und kontrollierten Fonds, der mittelbar gemeinsame Kontrolle über die Froneri Lux Newco S.à.r.l., Luxembourg, hält, zu erwerben. 
Betroffener Geschäftszweig: Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten, Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren, Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln.

G - HANDEL G 46 - Großhandel, G 46.3 - Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, G 46.33 - Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten, G 46.38 - Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.08.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.08.2025 weggefallen.

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