Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile springen

Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Raiffeisen OÖ Invest GmbH & Co OG; Parmbys Beteiligungen AG - BWB/Z-7015 | Bundeswettbewerbsbehörde

Raiffeisen OÖ Invest GmbH & Co OG; Parmbys Beteiligungen AG

BWB/Z-7015

28.07.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Raiffeisen OÖ Invest GmbH & Co OG (Österreich) beabsichtigt, rund 33,75% der Anteile an und alleinige Kontrolle über die Parmbys Beteiligungen AG (Österreich) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Geschäftszweige Elektrizitätserzeugung, Großhandel mit festen Brennstoffen, Wärme- und Kälteversorgung und Herstellung von festen Brennstoffen aus pflanzlicher Biomasse.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 16 - Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel, C 16.2 - Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C 16.26 - Herstellung von festen Brennstoffen aus pflanzlicher Biomasse, D - ENERGIEVERSORGUNG, D 35 - Energieversorgung, D 35.1 - Elektrizitätsversorgung, D 35.12 - Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, D 35.3 - Wärme- und Kälteversorgung, D 35.30 - Wärme- und Kälteversorgung, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.8 - Sonstiger Großhandel, G 46.81 - Großhandel mit Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.08.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.08.2025 weggefallen.

zurück zur Übersicht