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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Terlos; Amber Red; Optima - BWB/Z-7004 | Bundeswettbewerbsbehörde

Terlos; Amber Red; Optima

BWB/Z-7004

14.07.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Vercelli 68 s.r.l., Italien, ein Akquisitionsvehikel, das indirekt von Terlos Investments LP, Jersey, kontrolliert wird, beabsichtigt den Erwerb von 100% der Anteile an und alleinige Kontrolle über Optima S.p.a., Italien, und damit indirekt an Optima S.p.a.’s Tochtergesellschaften. Gleichzeitig erwirbt Amber Red Investment Pte. Ltd., Singapur, indirekt eine nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligung von ca 39%-45% an Optima S.p.a. durch ein Investment in Vercelli 68 s.r.l. 

Die geplante Transaktion betrifft die Herstellung und den Großhandel mit halbfertigen Zutaten für Speiseeis, Backwaren und Getränke.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln; Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 10 - Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, C 10.8 - Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln, C 10.89 - Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a.n.g., G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.3 - Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, G 46.36 - Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.08.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.08.2025 weggefallen.

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