Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN reg.Gen.m.b.H; Falstaff Verlags-Gesellschaft m.b.H.; Wolfgang Rosam Privatstiftung
BWB/Z-7002
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung beabsichtigt über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Raiffeisen-Holding NÖ-Wien Beteiligungs GmbH den indirekten Erwerb von 25,1% der Anteile an und von gemeinsamer Kontrolle über Falstaff Verlags-Gesellschaft m.b.H.
Betroffener Geschäftszweig: Verlegen von Büchern; Verlegung von Zeitschriften; Sonstiges Verlagswesen, ohne Software; Tätigkeiten von Werbeagenturen; Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen; Messe-, Kongress- und Business-Event-Veranstalter
J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 58 - Verlagswesen, J 58.1 - Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen, ohne Software, J 58.11 - Verlegen von Büchern, J 58.13 - Verlegen von Zeitschriften, J 58.19 - Sonstiges Verlagswesen, ohne Software, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 73 - Werbung und Marktforschung sowie Public-Relations-Beratung, N 73.1 - Werbung, N 73.11 - Tätigkeiten von Werbeagenturen, N 73.12 - Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen, O - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN, O 82 - Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, O 82.3 - Messe-, Kongress- und Business-Event-Veranstalter, O 82.30 - Messe-, Kongress- und Business-Event-Veranstalter
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.08.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.08.2025 weggefallen.