Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Der Search Fund; pharmacom Handels GmbH; binder pharma services gmbh
BWB/Z-7001
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 10.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die derzeit noch im Alleineigentum der Lacus Legacy GmbH stehende Zelyx GmbH beabsichtigt, mittelbar über die Noryx GmbH sämtliche Geschäftsanteile an und die alleinige Kontrolle über die pharmacom Handels GmbH zu erwerben. Die pharmacom Handels GmbH soll im Zuge dessen sämtliche Geschäftsanteile an und die alleinige Kontrolle über die binder pharma services gmbh erwerben.
Gleichzeitig mit dem Vollzug dieser Erwerbsvorgänge beabsichtigen mehrere individuell agierende Investoren, Minderheitsbeteiligungen von weniger als 25% an der Zelyx GmbH und somit mittelbar über die Noryx GmbH an pharmacom Handels GmbH und binder pharma services gmbh zu erwerben.
Die pharmacom Handels GmbH handelt mit Arzneimitteln und beliefert öffentliche Apotheken, während die binder pharma services gmbh im Wesentlichen die operative Abwicklung des Handelsgeschäfts von pharmacom Handels GmbH unter Einsatz bestimmter Softwarelösungen unterstützt und übernimmt.
Betroffener Geschäftszweig: Großhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen, Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie; Unternehmensberatung.
G - HANDEL G 46 - Großhandel, G 46.4 - Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern, G 46.46 - Großhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und medizinischen Hilfsmitteln, K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR, K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.9 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.90 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 63 - Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienstleistungen, K 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, K 63.10 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 70 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung, N 70.2 - Unternehmensberatung, N 70.20 - Unternehmensberatung
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.08.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Der Anmelder hat am 05.08.2025 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 21.08.2025.
Zurückziehung der Zusammenschlussanmeldung: Der Anmelder hat am 11.08.2025 die Zusammenschlussanmeldung zurückgezogen.