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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Neopharmed Gentili S.p.A.; BioCryst Ireland Limited - BWB/Z-6999 | Bundeswettbewerbsbehörde

Neopharmed Gentili S.p.A.; BioCryst Ireland Limited

BWB/Z-6999

08.07.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Neopharmed Gentili S.p.A., Italien, beabsichtigt, 100% der Anteile an BioCryst Ireland Limited, Irland ("BioCryst Ireland") von BioCryst Pharmaceuticals Inc ("BioCryst") zu erwerben. BioCryst Ireland und ihre Tochtergesellschaften bilden das europäische Vertriebsnetz für BioCrysts ORLADEYO, ein verschreibungspflichtiges Medikament, dessen europäischen Rechte BioCryst exklusiv an BioCryst Ireland lizenzieren wird. 
Neopharmed Gentili S.p.A. wird indirekt gemeinsam von Renaissance Partners (Luxemburg), Ardian (Frankreich) und Mediolanum Farmaceutici S.p.A. (Italien) kontrolliert. 
Betroffener Geschäftszeig: Pharmazeutische Dienstleistungen und Produkte; Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 21 - Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, C 21.2 - Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen, C 21.20 - Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.08.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.08.2025 weggefallen.

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