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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; HBV GmbH; Scheinecker Group - BWB/Z-6998 | Bundeswettbewerbsbehörde

Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; HBV GmbH; Scheinecker Group

BWB/Z-6998

08.07.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mittelbarer Erwerb von 70% der Geschäftsanteile an der Scheinecker Immobilien GmbH sowie der Scheinecker GmbH je mit Sitz in Steinhaus bei Wels durch (1.) die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft mit Sitz in Linz (44,9 %;) sowie (2.) die HBV GmbH mit Sitz in Landl (25,1 %). Weitere Anteile an der Zielgesellschaft werden durch Herrn Hubert Schuhleitner (15%), Herrn Mag. Christoph Graul (5%), Herrn Dino Lirk (5%) und Frau 
Ulrike Scheinecker-Graul (5%) erworben. Bisher wurde die Zielgesellschaft alleinig durch Frau Ulrike Scheinecker-Graul kontrolliert. Nach Durchführung der Transaktion werden wechselnde Mehrheiten möglich sein, die Zielgesellschaft daher weder unter alleiniger, noch gemeinsamer Kontrolle stehen. 
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Werkzeugen; Sonstige Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 25 - Herstellung von Metallerzeugnissen, C 25.6 - Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C 25.63 - Herstellung von Werkzeugen, M - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN, M 68 - Grundstücks- und Wohnungswesen, M 68.3 - Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte, M 68.32 - Sonstige Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.08.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.08.2025 weggefallen.

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