Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
AVZ GmbH; card complete Service Bank AG
BWB/Z-6996
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 04.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
AVZ GmbH beabsichtigt, ihre bestehende Beteiligung an card complete Service Bank AG von 24,9% auf 28,4% zu erhöhen.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Betroffener Geschäftszweig: Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten oder Spezialkreditinstitute.
L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN L 64 - Erbringung von Finanzdienstleistungen, L 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen, L 64.92 - Spezialkreditinstitute, L 66 - Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten, L 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten, L 66.19 - Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 01.08.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.08.2025 weggefallen.