Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Ink Luxco S.C.A.; Namirial Holding S.p.A.
BWB/Z-6994
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Ink Luxco S.C.A. beabsichtigt, ca 27 % der Anteile an Namirial SpA zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Tonstudios; Herstellung von Hörfunkgeräten; Verlegen von bespielten Tonträgen und Musikalien; Verlegen von sonstiger Software; Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Programmierungstätigkeiten; Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstech-
nologie; Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung; Unternehmensberatung
J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 59 - Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik, J 59.2 - Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien, J 59.20 - Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien, K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR, K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.1 - Programmierungstätigkeiten, K 62.9 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 70 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung, N 70.2 - Unternehmensberatung
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.08.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.08.2025 weggefallen.