Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Forum Media Group; PP AT GmbH; WEKA Business Solutions GmbH; WEKA Industrie Medien GmbH
BWB/Z-6991
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Forum Media Group GmbH beabsichtigt sämtliche Anteile an und alleinige Kontrolle über PP AT GmbH und somit indirekt über WEKA Business Solutions GmbH und WEKA Industrie Medien GmbH zu erwerben.
Betroffene Geschäftszweige: Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten; Verlagswesen; Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen,
ohne Software; Verlegen von Büchern; Verlegen von Zeitschriften; Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Programmierungstätigkeiten; Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Werbung und Marktforschung sowie Public-Relations-Beratung
Werbung; Tätigkeiten von Werbeagenturen Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen; Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und
Privatpersonen; Messe-, Kongress- und Business-Event-Veranstalter
J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 58 - Verlagswesen, J 58.1 - Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen, ohne Software, J 58.11 - Verlegen von Büchern, J 58.13 - Verlegen von Zeitschriften, K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR, K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.1 - Programmierungstätigkeiten, K 62.10 - Programmierungstätigkeiten, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 73 - Werbung und Marktforschung sowie Public-Relations-Beratung, N 73.1 - Werbung, N 73.11 - Tätigkeiten von Werbeagenturen, O - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN, O 82 - Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, O 82.3 - Messe-, Kongress- und Business-Event-Veranstalter, O 82.30 - Messe-, Kongress- und Business-Event-Veranstalter, Q - ERZIEHUNG UND UNTERRICHT, Q 85 - Erziehung und Unterricht, Q 85.6 - Erbringung von Dienstleistungen für Erziehung und Unterricht, Q 85.61 - Vermittlungstätigkeiten für Erziehung und Unterricht, Q 85.69 - Erbringung von Dienstleistungen für Erziehung und Unterricht a.n.g.
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.07.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.07.2025 weggefallen.