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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Kölbl-Bau, Betonfertigteil-Montage, Autokranverleih Gesellschaft m.b.H; Weyland GmbH; BZN Baustahl GmbH - BWB/Z-6990 | Bundeswettbewerbsbehörde

Kölbl-Bau, Betonfertigteil-Montage, Autokranverleih Gesellschaft m.b.H; Weyland GmbH; BZN Baustahl GmbH

BWB/Z-6990

01.07.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 01.07.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Kölbl-Bau, Betonfertigteil-Montage, Autokranverleih Gesellschaft m.b.H, FN 47314 f, und die Weyland GmbH, FN 112207 k, beabsichtigen, insgesamt 67,00 % der Geschäftsanteile an der BZN Baustahl GmbH, FN 652553 m, zu halten. 

Die am Zusammenschluss beteiligten Gesellschaften sind in den Bereichen Erzeugnisse aus Beton, Zement und Kalksandstein für den Bau und Großhandel mit Erzen, Eisen, Stahl und Halbzeug tätig. Die BZN Baustahl GmbH ist im Bereich Bewehrung – Subsegment Biegerei tätig.

 

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 23 - Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden, C 23.6 - Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, C 23.61 - Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Kalksandstein für den Bau, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.8 - Sonstiger Großhandel, G 46.82 - Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.07.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.07.2025 weggefallen.

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