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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Activa Holding AG; Schweizerische-Cement-Industrie-Aktiengesellschaft; RAM Alternative SICAV – RAM Mobility Fund II - BWB/Z-6987 | Bundeswettbewerbsbehörde

Activa Holding AG; Schweizerische-Cement-Industrie-Aktiengesellschaft; RAM Alternative SICAV – RAM Mobility Fund II

BWB/Z-6987

30.06.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 30.06.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Schweizerische Cement-Industrie-Aktiengesellschaft, mit Sitz in Jona, Schweiz beabsichtigt den Erwerb eines Anteils von rd. 37,5 % und der RAM Alternative SICAV – RAM Mobility Fund II 
mit Sitz in Lichtenstein beabsichtigt den Erwerb eines Anteils von 25% an der Activa Holding AG mit Sitz in der Schweiz, die als Dachgesellschaft einer vorwiegend schweizerischen Unternehmensgruppe fungiert, die im freien Teilehandel (Independent Aftermarket) für Motorfahrzeuge tätig ist.

Betroffene Geschäftszweige: Großhandel mit Kraftwagenteilen und –zubehör  Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen. 

G - HANDEL G 46 - Großhandel, G 46.6 - Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör, G 46.64 - Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen, G 46.7 - Großhandel mit Kraftwagen, Krafträdern, deren Teilen und Zubehör, G 46.72 - Großhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.07.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.07.2025 weggefallen.

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