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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

RAITEC GmbH; Erwerb des Teilbetriebs „IT-Betrieb samt Hard- und Softwareservice“ der Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechenzentrum und Revisionsverband - BWB/Z-6975 | Bundeswettbewerbsbehörde

RAITEC GmbH; Erwerb des Teilbetriebs „IT-Betrieb samt Hard- und Softwareservice“ der Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechenzentrum und Revisionsverband

BWB/Z-6975

23.06.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.06.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb des Teilbetriebs „IT-Betrieb samt Hard- und Softwareservice“ der Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechenzentrum und Revisionsverband, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, durch die RAITEC GmbH.

Betroffener Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen. 

K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.2 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen, K 62.20 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.07.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.07.2025 weggefallen.

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