Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Demant Germany II GmbH; KIND-Gruppe
BWB/Z-6973
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.06.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Demant Germany II GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Demant A/S, Dänemark, beabsichtigt, sämtliche Anteile an der KIND GmbH & Co. KG und deren Tochtergesellschaften sowie an der audifon GmbH & Co. KG zu erwerben und dadurch die alleinige Kontrolle zu erlangen.
Der Zusammenschluss betrifft die Herstellung und den Vertrieb von Hörgeräten sowie den Einzelhandelsvertrieb von optischen Produkten.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten; Einzelhandel mit optischen Artikeln; Einzelhandel mit sonstigen medizinischen und orthopädischen Artikeln.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 26 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C 26.6 - Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten, C 26.60 - Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten, G - HANDEL, G 47 - Einzelhandel, G 47.7 - Einzelhandel mit sonstigen Gütern, ohne Kraftwagen und Krafträder, G 47.74 - Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.07.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.07.2025 weggefallen.