Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
TK Co., Ltd.; KKR & Co. Inc.; JIC Capital, Ltd.; Topcon Corporation
BWB/Z-6972
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 17.06.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
TK Co., Ltd., eine japanische Holdingsgesellschaft, die derzeit indirekt vollständig im Besitz von Investmentfonds, Vehikeln und/oder Accounts ist, die von verschiedenen Tochtergesellschaften der KKR & Co.
Inc., Vereinigte Staaten, beraten und verwaltet werden, hat ein öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb von bis zu 100% der Anteile und Stimmrechte an der Topcon Corporation, Japan, angekündigt, sowie ein anschließendes Squeeze-out, bei dem TK Co., Ltd. alle verbleibenden, nicht im Übernahmeangebot eingereichten Aktien erwerben wird. Vor dem Abschluss dieser Transaktion wird erwartet, dass von JIC Capital, Ltd., einer japanischen Gesellschaft und 100%igen Tochtergesellschaft der Japan Investment Corporation, beraten und verwaltete Investmentfonds etwa 27% der Anteile und Stimmrechte an der direkten Muttergesellschaft von TK Co., Ltd., TK Holdings Co., Ltd., erwerben werden. Die Transaktion betrifft in erster Linie den Markt für die Lieferung von ophthalmologischen Geräten sowie den Markt für die Lieferung von Bau-und Maschinensteuerungsausrüstung.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und Peripheriegeräten.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 26 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C 26.2 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten, C 26.20 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten, C 32 - Herstellung von sonstigen Waren, C 32.5 - Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien, C 32.50 - Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.07.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.07.2025 weggefallen.