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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Daimler Truck AG; Mitsubishi Fuso Truck and Bus Corporation; Toyota Motor Corporation; Hino Motors Limited - BWB/Z-6970 | Bundeswettbewerbsbehörde

Daimler Truck AG; Mitsubishi Fuso Truck and Bus Corporation; Toyota Motor Corporation; Hino Motors Limited

BWB/Z-6970

17.06.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 17.06.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Diese Anmeldung betrifft das Zusammenschlussvorhaben, mit dem Daimler Truck AG, Deutschland ("DTAG") und Toyota Motor Corporation, Japan ("Toyota"), beabsichtigen, die allein von DTAG kontrollierte Tochtergesellschaft Mitsubishi Fuso Truck and Bus Corporation, Japan ("MFTBC"), und die allein von Toyota kontrollierte Tochtergesellschaft Hino Motors Limited, Japan ("Hino"), unter einer von Hino neu gegründeten Holdinggesellschaft ("HoldCo") 
zusammenzuführen. MFTBC und Hino werden zu je 100 % im Eigentum von HoldCo stehen. Es ist beabsichtigt, dass DTAG und Toyota jeweils eine nicht-kontrollierende Beteiligung von zumindest 25% der Anteile an HoldCo und damit indirekt an MFTBC und Hino halten werden, die beide hauptsächlich in der Produktion und Lieferung von Nutzfahrzeugen, dh. Lkw und Bussen, tätig sind.  
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, Anhängern und Aufliegern; Großhandel mit Kraftwagen, Krafträdern sowie deren Teilen und Zubehör.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 29 - Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, C 29.1 - Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren, C 29.2 - Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.7 - Großhandel mit Kraftwagen, Krafträdern, deren Teilen und Zubehör, G 46.71 - Großhandel mit Kraftwagen, G 46.72 - Großhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör, G 46.73 - Großhandel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.07.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.07.2025 weggefallen.

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