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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

NÖM AG; Vorarlbergmilch eGen - BWB/Z-6959 | Bundeswettbewerbsbehörde

NÖM AG; Vorarlbergmilch eGen

BWB/Z-6959

04.06.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.06.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

NÖM AG mit Sitz in Baden bei Wien beabsichtigt den Erwerb des operativen Geschäftsbetriebs der Vorarlbergmilch eGen, Feldkirch. Zur Durchführung des Zusammenschlussvorhabens wird der operative Geschäftsbetrieb der Vorarlbergmilch eGen in eine österreichische GmbH als Transaktionsvehikel ausgegliedert, an der die NÖM AG 100% der Anteile und alleinige Kontrolle erwirbt.  
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Milchprodukten.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 10 - Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, C 10.5 - Herstellung von Milcherzeugnissen und Speiseeis, C 10.51 - Herstellung von Milcherzeugnissen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.06.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.07.2025 weggefallen.

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