Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Universal-Investment-Luxembourg S.A.; Bayerische Versorgungskammer; FoDo Gruppe
BWB/Z-6952
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.05.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Universal-Investment-Luxembourg S.A., Luxemburg, beabsichtigt über den von ihr indirekt kontrollierten Fonds BVK-Europa I-Immobilienfonds S.C.S., SICAV RAIF Teilfonds ROAT, in welchem die Bayerische Versorgungskammer investiert ist, alle Geschäftsanteile an und alleinige Kontrolle über (i) FoDo Business Beteiligung GmbH & Co KG, welche indirekt Eigentümerin der Liegenschaften an der Adresse Dr.-Adolf-Schär-Platz 10, 1220 Wien, samt eines Mixed-Use Gebäudes ist, (ii) FoDo Office Beteiligung GmbH & Co KG, welche indirekt Eigentümerin der Liegenschaften an der Adresse Dr.-Adolf-Schär-Platz 9, 1220 Wien, samt eines Bürogebäudes ist, und (iii)
FoDo Center Beteiligung GmbH & Co KG, welche indirekt Eigentümerin der Liegenschaften an der Adresse Dr.-Adolf-Schär-Platz 8, 1220 Wien, samt eines
Bürogebäudes ist, zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Grundstücks- und Wohnungswesen; Grundstücks- und Wohnungswesen; Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen; Sonstige
Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen.
M - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN M 68 - Grundstücks- und Wohnungswesen, M 68.2 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.20 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.06.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.06.2025 weggefallen.