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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

STRABAG AG; Erwerb von wesentlichen Teilen der KOVANDA-Gruppe - BWB/Z-6947 | Bundeswettbewerbsbehörde

STRABAG AG; Erwerb von wesentlichen Teilen der KOVANDA-Gruppe

BWB/Z-6947

27.05.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 27.05.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

STRABAG AG (Österreich) plant den (direkten/indirekten) Erwerb von wesentlichen Teilen der KOVANDA-Gruppe, nämlich sämtlicher Vermögenswerte (samt Betriebsübergang) von folgenden Geschäftsbereichen, die aktuell schlussendlich Herren Leopold Kovanda, sowie Frau Eva Kovanda zurechenbar sind, im Rahmen eines asset deals: (i) Betrieb von zwei Betonmischanlagen in Gerasdorf und (ii) einer Bodenaushubdeponie in Gerasdorf, jeweils samt Übernahme von Liegenschaften, Mitarbeitern, Geräten, Fuhrpark, und immateriellen Rechten. Ebenfalls vom Vorhaben umfasst ist der geplante Erwerb einer (zurzeit nicht aktiven) Baurestmassendeponie in Markgrafneusiedl, sowie einer geplanten Wertstoffgewinnungsanlage in Gerasdorf (samt Genehmigungen). Darüber hinaus ist geplant, dass STRABAG Abbaurechte an bestimmten Kies-, Sand- und Schottervorkommen in Gerasdorf erwirbt. 
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Frischbeton, Transportbeton; Deponierung nicht gefährlicher Abfälle und Gewinnung von Kies und Sand, Ton und Kaolin. 

B - BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN B 08 - Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau, B 08.1 - Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin, B 08.12 - Gewinnung von Kies und Sand, Ton und Kaolin, C - HERSTELLUNG VON WAREN, C 23 - Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden, C 23.6 - Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, C 23.63 - Herstellung von Frischbeton, Transportbeton, E - WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN, E 38 - Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, E 38.2 - Verwertung von Abfällen, E 38.21 - Verwertung von Werkstoffen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.06.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.06.2025 weggefallen.

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