Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Robert Bosch GmbH; Element Six Technologies Limited
BWB/Z-6943
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 22.05.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Robert Bosch GmbH, Deutschland ("Bosch") und Element Six Technologies Limited, Vereinigtes Königreich ("Element Six"), beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens in Deutschland, an dem Bosch mittelbar 75% minus einen der Anteile halten wird. Die restlichen 25% plus einen der Anteile werden von Element Six gehalten. Die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens betrifft die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von quantenbasierten Magnetfeldsensoren.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u.ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Sonstige Forschung und experimentelle Entwicklung im Bereich der Natur-, Ingenieur- Agrarwissenschaften und Medizin
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 26 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C 26.5 - Herstellung von Mess- und Kontrollinstrumenten sowie von Uhren, C 26.51 - Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 72 - Forschung und Entwicklung, N 72.1 - Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin, N 72.10 - Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.06.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.06.2025 weggefallen.