Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Salzgitter Mannesmann Stahlhandel Austria GmbH; ECCO GmbH & Co KG
BWB/Z-6925
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.05.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Erwerb aller Anteile an und Kontrolle über Salzgitter Mannesmann Stahlhandel Austria GmbH, Österreich, durch ein Investitionsvehikel, das zu 50% von der ECCO GmbH & Co KG, Deutschland, einem Alternativen Investmentfonds, dessen Komplementärin die ECCO Management GmbH, Deutschland (deren Anteile zu je 50% von der MAJFAW I GmbH, Deutschland und der LDG GmbH, Deutschland gehalten werden), und dessen Kommanditist Dr Hans-Jörg Wittmann, Deutschland, ist, gehalten wird. Die verbleibenden 50% am Investitionsvehikel werden zu jeweils 25% direkt von der MAJFAW I GmbH, Deutschland und der LDG GmbH, Deutschland, erworben.
Betroffener Geschäftszweig: Großhandel mit Erzen, Eisen, Stahl und Halbzeug, Metallbearbeitung a.n.g.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 25 - Herstellung von Metallerzeugnissen, C 25.5 - Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Metallbearbeitung a.n.g., C 25.53 - Metallbearbeitung a.n.g., G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.8 - Sonstiger Großhandel, G 46.82 - Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.05.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.05.2025 weggefallen.