Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Westinghouse Air Brake Technologies Corp.; Couplers Holdco AB
BWB/Z-6918
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.04.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Beabsichtigter indirekter Erwerb von 100% der Anteile an und alleiniger Kontrolle über Couplers Holdco AB (Dellner Couplers), Schweden, durch Westinghouse Air Brake Technologies Corp., USA.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 30 - Sonstiger Fahrzeugbau, C 30.2 - Schienenfahrzeugbau, C 30.20 - Schienenfahrzeugbau, C 30.9 - Herstellung von Beförderungsmitteln a.n.g.
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.05.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Der Anmelder hat am 29.04.2025 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 30.05.2025.
Datum des Prüfungsantrages durch die Bundeswettbewerbsbehörde: 28.05.2025
Das Kartellgericht erließ am 30.09.2025 den Beschluss, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird. Die BWB und der BKAnw erhoben gegen diesen Beschluss jeweils Rekurs an das Kartellobergericht. Das Kartellobergericht bestätigte den Beschluss des Kartellgerichts und wies die Rekurse der Amtsparteien mit Beschluss vom 26.01.2026 ab.