Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
BILLA AG; Lebensmitteleinzelhandelsfläche im Pro Kaufland Linz
BWB/Z-6912
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.04.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Langfristige Anmietung einer Lebensmitteleinzelhandels-Geschäftsfläche im Pro Kaufland Linz von der Magdalena Projektentwicklung GmbH durch die BILLA Aktiengesellschaft, Österreich.
Betroffener Geschäftszweig: Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen).
G - HANDEL G 47 - Einzelhandel, G 47.2 - Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.05.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.05.2025 weggefallen.