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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

BILLA AG; Lebensmitteleinzelhandelsfläche im Pro Kaufland Linz - BWB/Z-6912 | Bundeswettbewerbsbehörde

BILLA AG; Lebensmitteleinzelhandelsfläche im Pro Kaufland Linz

BWB/Z-6912

15.04.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.04.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Langfristige Anmietung einer Lebensmitteleinzelhandels-Geschäftsfläche im Pro Kaufland Linz von der Magdalena Projektentwicklung GmbH durch die BILLA Aktiengesellschaft, Österreich.
Betroffener Geschäftszweig: Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen).

G - HANDEL G 47 - Einzelhandel, G 47.2 - Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.05.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.05.2025 weggefallen.

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