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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Ink (BC) TopCo S.r.l. Alessandro Manzoni n 38; Namirial Gruppe - BWB/Z-6908 | Bundeswettbewerbsbehörde

Ink (BC) TopCo S.r.l. Alessandro Manzoni n 38; Namirial Gruppe

BWB/Z-6908

09.04.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.04.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Ink (BC) Topco S.r.l., eine Gesellschaft die indirekt durch Fonds kontrolliert wird, die von Bain Capital Investors, LLC (Vereinigte Staaten), verwaltet und/oder beraten werden, beabsichtigt, indirekt bis zu 100 % der Anteile and und alleinige Kontrolle über Namirial Holding S.p.A. (Italien) und ihre Tochtergesellschaften zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Verlegen von sonstiger Software; Programmierungstätigkeiten; Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie; Unternehmensberatung.

K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 61 - Telekommunikation, K 61.9 - Sonstige Telekommunikation, K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.1 - Programmierungstätigkeiten, K 62.10 - Programmierungstätigkeiten, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 70 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung, N 70.2 - Unternehmensberatung, N 70.20 - Unternehmensberatung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.05.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.05.2025 weggefallen.

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