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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Kreuzmayer GmbH; Hettegger & Sohn GmbH - BWB/Z-6905 | Bundeswettbewerbsbehörde

Kreuzmayer GmbH; Hettegger & Sohn GmbH

BWB/Z-6905

07.04.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 04.04.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Kreuzmayr GmbH, Rudolf-Diesel-Str. 1, A-4070 Eferding beabsichtigt 70% der Anteile der Hettegger & Sohn GmbH, Kellau 157, 6431 Kuchl im Rahmen eines Share Deals zu erwerben.

Beide Unternehmen handel mit Mineralölprodukten, insbesondere Treibstoffen und Heizöl. Kreuzmayr betreibt des Weiteren 21 Tankstellen unter der Marke „Pink" (davon 12 bemannt) in Oberösterreich (20) und Niederösterreich (1) und handelt darüber hinaus mit Adblue and Pellets. Hettegger betreibt zusätzlich 1 markenlose Hof-Tankstelle am Betriebsgrundstück in Kuchl (Salzburg).

Geschäftszweig: Mineralölhandel, Handel mit Treibstoffen und Heizöl.

G - HANDEL G 47 - Einzelhandel, G 47.3 - Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen, G 47.30 - Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.05.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.05.2025 weggefallen.

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