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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

celix Solutions GmbH; Communardo Group GmbH - BWB/Z-6902 | Bundeswettbewerbsbehörde

celix Solutions GmbH; Communardo Group GmbH

BWB/Z-6902

03.04.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.04.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Communardo Group GmbH, mit Sitz in Dresden, Deutschland, beabsichtigt, 100% der Geschäftsanteile an der celix Solutions GmbH, mit Sitz in Wien, Österreich, zu erwerben.

Betroffener Geschäftszweig: Information und Kommunikation.

K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.2 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen, K 62.20 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen, K 62.9 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.90 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.04.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.05.2025 weggefallen.

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