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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AlpInvest Partners B.V.; Harbour Vest Partners, LLC; Inflexion Private Equity Partners LLP - BWB/Z-6901 | Bundeswettbewerbsbehörde

AlpInvest Partners B.V.; Harbour Vest Partners, LLC; Inflexion Private Equity Partners LLP

BWB/Z-6901

02.04.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.04.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

AlpInvest Partners B.V. (Niederlande), letztlich von The Carlyle Group Inc. (USA) kontrolliert, und Harbour Vest Partners, LLC (USA) beabsichtigen, jeweils einen nicht-kontrollierenden Anteil (Kommanditanteile) von mehr als 25 % an einem von Inflexion Private Equity Partners LLP (UK) beratenen und kontrollierten Fonds, der 50 % oder mehr der Anteile an den Portfoliogesellschaften (i) Rocky Topco Limited und (ii) Solar Topco Group hält, zu erwerben.

Betroffener Geschäftszweig: 21.2 | Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen; 27.51 | Herstellung elektrischer Haushaltsgeräte; 28.25 | Herstellung von nicht haushaltsüblichen Kühl- und Lüftungseinrichtunge

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 21 - Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, C 21.2 - Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen, C 21.20 - Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen, C 27 - Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C 27.5 - Herstellung von Haushaltsgeräten, C 27.51 - Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten, C 28 - Maschinenbau, C 28.2 - Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen, C 28.25 - Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.04.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.05.2025 weggefallen.

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