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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

YAGEO Corporation; Shibaura - BWB/Z-6899 | Bundeswettbewerbsbehörde

YAGEO Corporation; Shibaura

BWB/Z-6899

28.03.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.03.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

YAGEO Corporation, Taiwan, beabsichtigt alle Anteile an und somit alleinige Kontrolle über SHIBAURA ELECTRONICS Co., Ltd, Japan, zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von elektronischen Bauelementen.
 

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 26 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C 26.1 - Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten, C 26.11 - Herstellung von elektronischen Bauelementen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.04.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.04.2025 weggefallen.

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