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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Robert Bosch GmbH; Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH; Alltrucks GmbH & Co. KG - BWB/Z-6897 | Bundeswettbewerbsbehörde

Robert Bosch GmbH; Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH; Alltrucks GmbH & Co. KG

BWB/Z-6897

27.03.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 27.03.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Robert Bosch GmbH und Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH, beide Deutschland, beabsichtigen nach dem Ausscheiden von ZF Friedrichshafen AG, Deutschland, jeweils 50 % der Anteile an das Gemeinschaftsunternehmen Alltrucks GmbH & Co. KG, Deutschland, zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 33 - Reparatur, Instandhaltung und Installation von Maschinen und Ausrüstungen, C 33.1 - Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen, C 33.12 - Reparatur und Instandhaltung von Maschinen, C 33.17 - Reparatur und Instandhaltung von sonstigen zivilen Beförderungsmitteln

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.04.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.04.2025 weggefallen.

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