Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
HAS Healthcare Advanced Synthesis SA; 65 Equity Partners Pte. Ltd.; Cerbios-Pharma SA
BWB/Z-6890
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.03.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
HAS Healthcare Advanced Synthesis SA (Biasca / Schweiz), ein Unternehmen der 3B Future Group (Lugano / Schweiz), beabsichtigt 100% der Anteile an Chemholding due SA und deren Tochtergesellschaft Cerbios-Pharma SA (beide Lugano / Schweiz) zu erwerben. Im Rahmen der Transaktion soll 65 Equity Partners Pte. Ltd. (Singapur / Singapur), ein hundertprozentiges Tochterunternehmen von Temasek Holdings (Private) Limited (Singapur / Singapur), mittelbar etwa 40% der Anteile an und gemeinsame Kontrolle über HAS erwerben. Nach Abschluss der Transaktion wird Cerbios-Pharma SA mittelbar gemeinsam von 3B Future Group und 65 Equity Partners Pte. Ltd. kontrolliert. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft CDMO-Dienstleistungen.
Betroffener Geschäftsbereich: Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen; Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen; Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-
, Agrarwissenschaften und Medizin.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 21 - Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, C 21.1 - Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen, C 21.10 - Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen, C 21.2 - Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen, C 21.20 - Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 72.1 - Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.04.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.04.2025 weggefallen.