Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Brookfield Corporation; Caisse de dépôt et placement du Québec; CPI Holdco, LLC
BWB/Z-6887
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.03.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Brookfield Corporation (Kanada) beabsichtigt, indirekt über zwei Unternehmen, die letztlich von durch Brookfield Corporation verwaltete Fonds kontrolliert werden, die alleinige Kontrolle über CPI Holdco, LLC (USA) zu erwerben. Gleichzeitig beabsichtigt Caisse de dépôt et placement du Québec (Kanada), eine nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligung an CPI Holdco, LLC (USA) zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a.n.g; Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u.ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Großhandel mit chemischen Erzeugnissen.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 20 - Herstellung von chemischen Erzeugnissen, C 20.59 - Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a.n.g., C 26 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C 26.5 - Herstellung von Mess- und Kontrollinstrumenten sowie von Uhren, C 26.51 - Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.1 - Handelsvermittlung, G 46.12 - Tätigkeiten der Großhandelsvermittlung von Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.04.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.04.2025 weggefallen.