Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Nexus AG; MedicalAtAnalytics & lnformation GmbH
BWB/Z-6875
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 06.03.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Nexus AG, Deutschland hat unter der aufschiebenden Bedingung der Nicht-Untersagung des Zusammenschlussvorhabens durch die Fusionskontrollbehörden von der Rhenus SE & Co. KG, Deutschland mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile an der und alleinige Kontrolle über die Medical Al Analytics & lnformation GmbH, Deutschland erworben.
Das Zusammenschlussvorhaben betrift die softwaregestützte Behandlungsdatenanalyse für den Krankenhausbetrieb.
K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.2 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen, K 62.20 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen, K 63 - Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienstleistungen, K 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, K 63.10 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.04.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.04.2025 weggefallen.