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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sprints Partners LLP; Styria Media Group AG; willhaben internet service GmbH & Co KG - BWB/Z-6873 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sprints Partners LLP; Styria Media Group AG; willhaben internet service GmbH & Co KG

BWB/Z-6873

03.03.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.03.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Von Sprints Partners, LLP, UK, beratene Fonds beabsichtigen, indirekt 49,9999% der Anteile an sowie gemeinsame Kontrolle an der willhaben internetservice GmbH & Co KG und der willhaben internet service GmbH zu erwerben.

Betroffene Geschäftszweige: Web-Suchportale.

K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 63 - Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienstleistungen, K 63.9 - Web-Suchportale und Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen, K 63.91 - Web-Suchportale

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.03.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.04.2025 weggefallen.

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