Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Sonic Healthcare Limited; Intermed Service GmbH & Co KG
BWB/Z-6872
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.03.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Sonic Healthcare Limited, Australien, beabsichtigt, indirekt sämtlichem Kommanditanteile an und alleinige Kontrolle über die Intermed Service GmbH & Co KG, Deutschland, zu erwerben.
Betroffene Geschäftszweige: Sonstige Tätigkeiten in im Gesundheitswesen.
R - GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN R 86 - Gesundheitswesen, R 86.9 - Sonstiges Gesundheitswesen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.03.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.04.2025 weggefallen.