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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Dr. Mathias Döpfner; Axel Springer SE - BWB/Z-6869 | Bundeswettbewerbsbehörde

Dr. Mathias Döpfner; Axel Springer SE

BWB/Z-6869

28.02.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.02.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Aktionäre der Axel Springer SE (Deutschland) beabsichtigen, die Unternehmensstruktur der Axel Springer SE neu zu organisieren sowie die Geschäftsaktivitäten der News-Mediengeschäfte und der sog. Classifieds-Geschäfte zu trennen. Im Rahmen der Umstrukturierung beabsichtigt Dr. Mathias Döpfner (Deutschland), die Mehrheit der Stimmrechte an und die alleinige Kontrolle über die Axel Springer SE in seiner restrukturierten Form (d.h. über das News-Mediengeschäft) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Vertrieb von Print- und Digitalmedien sowie Online-Werbung.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 18 - Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, C 18.11 - Drucken von Zeitungen, K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 73 - Werbung und Marktforschung sowie Public-Relations-Beratung, N 73.1 - Werbung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.03.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.03.2025 weggefallen.

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