Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
NW Holding GmbH; Wiegand-Glas Holding GmbH
BWB/Z-6861
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.02.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die NW Holding GmbH, die zur Gänze im Eigentum von Nikolaus Wiegand steht, beabsichtigt, 50% der Geschäftsanteile an der Wiegand-Glas Holding GmbH von Oliver Wiegand zu erwerben. Zuvor werden die derzeit von Nikolaus Wiegand gehaltenen Geschäftsanteile an der Wiegand-Glas Holding GmbH im Ausmaß von 50% in die NW Holding GmbH eingebracht. Mit Vollzug des Zusammenschlussvorhabens wird die NW Holding GmbH somit sämtliche Geschäftsanteile der Wiegand-Glas Holding GmbH halten und alleinige Kontrolle über diese ausüben.Die Wiegand-Glas Holding ist die Konzernobergesellschaft der vorwiegend im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Verpackungslösungen aus PET und Glas tätigen Unternehmensgruppe.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 22 - Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C 22.2 - Herstellung von Kunststoffwaren, C 22.22 - Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen, C 22.26 - Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren, C 23 - Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden, C 23.1 - Herstellung von Glas und Glaswaren, C 23.13 - Herstellung von Hohlglas, G - HANDEL, G 46.8 - Sonstiger Großhandel, G 46.85 - Großhandel mit chemischen Erzeugnissen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.03.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.03.2025 weggefallen.