Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Universal Music Group N.V.; Downtown Music Holdings LLC
BWB/Z-6860
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.02.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Universal Music Group N.V., Niederlande, (durch ihre direkten und indirekten Tochtergesellschaften) beabsichtigt, 100% der Anteile an und die alleinige Kontrolle über Downtown Music Holdings LLC, USA, von Downtown Music Holdings (IOM) Limited, Isle of Man, zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: J 59.20 – Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien
J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 59 - Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik, J 59.2 - Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.03.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die Niederlande haben einen Antrag nach Art 22 Abs 1 FKVO bei der Europäischen Kommission gestellt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat sich am 03.04.2025 diesem Antrag gemäß Art 22 Abs 2 FKVO angeschlossen. Mit Entscheidung vom 24.04.2025 hat die Europäische Kommission die Verweisung akzeptiert. Das Zusammenschlussvorhaben wird daher nunmehr durch die Europäische Kommission unter der Geschäftszahl M.11956 geprüft; das nationale Wettbewerbsrecht findet gemäß Art 22 Abs 3 FKVO auf den Zusammenschluss keine Anwendung mehr.