Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile springen

Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft; Pfeifer Immobilien GmbH; SymbiaVC GmbH - BWB/Z-6858 | Bundeswettbewerbsbehörde

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft; Pfeifer Immobilien GmbH; SymbiaVC GmbH

BWB/Z-6858

25.02.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.02.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft („BTV“) und Pfeifer Immobilien GmbH beabsichtigen nach Maßgabe eines am 29.01.2025 abgeschlossenen Anteilskauf- und abtretungsvertrages, dessen Durchführung mit der Nichtuntersagung durch die Kartellbehörden aufschiebend bedingt ist, jeweils einen Geschäftsanteil, welcher der halben Stammeinlage der BTV-Anlagenleasing 4 GmbH („Gemeinschaftsunternehmen I“) entspricht, von der BTV Leasing GmbH zu erwerben. Weiters beabsichtigen BTV und SymbiaVC GmbH („Symbia“) ein Gemeinschaftsunternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der sie die Stammeinlage jeweils zur Hälfte übernehmen, zu gründen („Gemeinschaftsunternehmen II“). Die Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens II wird im Wesentlichen in der Anmietung von Büroflächen vom Gemeinschaftsunternehmen I und deren Vermietung an Dritte liegen.

M - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN M 68 - Grundstücks- und Wohnungswesen, M 68.2 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.20 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.03.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.03.2025 weggefallen.

zurück zur Übersicht