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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Waterland Private Equity Fund IX A C. V.; Waterland Private Equity Fund IX B C. V.; FITOne Holding GmbH - BWB/Z-6849 | Bundeswettbewerbsbehörde

Waterland Private Equity Fund IX A C. V.; Waterland Private Equity Fund IX B C. V.; FITOne Holding GmbH

BWB/Z-6849

18.02.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.02.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Private Equity Investmentgesellschaft Waterland beabsichtigt, mittelbar über ihre Investmentfondsvehikel Waterland Private Equity Fund IX A C.V. und Waterland Private Equity Fund IX B C.V. und deren mittelbare Tochtergesellschaft LifeFit Group MidCo GmbH,1 ihren Anteil an der FIT/One Holding GmbH, Deutschland, einer Betreiberin von Fitnessstudios, von derzeit 50% auf ca. 86% aufzustocken und damit die alleinige Kontrolle über das Zielunternehmen zu erlangen.

 Betroffene Wirtschaftszweige: Fitnesszentren.

S - KUNST, SPORT UND ERHOLUNG S 93 - Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung, S 93.1 - Erbringung von Dienstleistungen des Sports, S 93.13 - Fitnesszentren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.03.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.03.2025 weggefallen.

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