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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sappho vierundneunzigste Holding GmbH; smaXtec animal care GmbH - BWB/Z-6833 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sappho vierundneunzigste Holding GmbH; smaXtec animal care GmbH

BWB/Z-6833

24.01.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.01.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Sappho vierundneunzigste Holding GmbH beabsichtigt, sämtliche Anteile an smaXtec zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft fortschrittliche Gesundheitsmanagementsysteme für Milchkühe.

Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 26.2 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten, C 26.20 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.03.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Der Anmelder hat am 20.02.2025 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 07.03.2025.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.03.2025 weggefallen.

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