Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Billa AG; Lebensmitteleinzelhandelsfläche im Pro Kaufland Linz
BWB/Z-6830
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.01.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Langfristige Anmietung einer Lebensmitteleinzelhandels-Geschäftsfläche im Pro Kaufland Linz von der Magdalena Projektentwicklung GmbH durch die BILLA Aktiengesellschaft, Österreich.
Betroffener Geschäftszweig: Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)
G - HANDEL G 47 - Einzelhandel, G 47.2 - Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.02.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Der Anmelder hat am 13.02.2025 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 04.03.2025.
Zurückziehung der Zusammenschlussanmeldung: Der Anmelder hat am 28.02.2025 die Zusammenschlussanmeldung zurückgezogen.