Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Ausangate Investment Pte. Ltd.; ICG plc; Sprinkler 2024 Co-Investment I (Feeder) SCSp; MV Holding GmbH; Minimax GmbH - BWB/Z-6823 | Bundeswettbewerbsbehörde

Ausangate Investment Pte. Ltd.; ICG plc; Sprinkler 2024 Co-Investment I (Feeder) SCSp; MV Holding GmbH; Minimax GmbH

BWB/Z-6823

13.01.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.01.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Ausangate Investment Pte. Ltd. (Singapur) plant, ihre Beteiligung an der Sprinkler 2024 Co-Investment I (Feeder) SCSp (Luxemburg) auf mehr als 25% zu erhöhen. Sprinkler 2024 Co-Investment I (Feeder) SCSp ist eine reine Holdinggesellschaft und plant, indirekt Anteile an der Minimax Viking Group (Deutschland) zu erwerben.

Das Zielunternehmen ist im Bereich der Brandschutzsysteme tätig. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluss nach § 7 Abs. 1 Z 3 Kartellgesetz dar, da mehr als 25% der Anteile an Sprinkler 2024 Co-Investment I (Feeder) SCSp erworben werden.

Betroffener Geschäftszweig: Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.02.2025.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.02.2025 weggefallen.

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