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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

The Yokohama Rubber Co., Ltd.; The Goodyear Tire & Rubber Company - BWB/Z-6796 | Bundeswettbewerbsbehörde

The Yokohama Rubber Co., Ltd.; The Goodyear Tire & Rubber Company

BWB/Z-6796

12.12.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.12.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die The Yokohama Rubber Co. Ltd., Japan, beabsichtigt, das nichtlandwirtschaftliche Off-The-Road-/Off-Highway-Reifengeschäft der The Goodyear Tire & Rubber Company, Vereinigte Staaten, zu erwerben. 

C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.01.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Der Anmelder hat am 20.12.2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 22. Jänner 2025.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.01.2025 weggefallen.

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