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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

NS Blackwater Pty Limited; Whitehaven Blackwater Pty Ltd; Nippon Steel Corporation; Whitehaven Coal Limited; Blackwater Coal Mine - BWB/Z-6788 | Bundeswettbewerbsbehörde

NS Blackwater Pty Limited; Whitehaven Blackwater Pty Ltd; Nippon Steel Corporation; Whitehaven Coal Limited; Blackwater Coal Mine

BWB/Z-6788

03.12.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.12.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Nippon Steel Corporation (Japan) beabsichtigt, über ihre 100%ige australische Tochtergesellschaft NS Blackwater Pty Limited, eine Eigentumsbeteiligung von 20% an den wesentlichen Vermögenswerten des Kohlebergwerks Blackwater („Blackwater Coal Mine“ - „BCM“) in Australien zu erwerben, und wird dadurch die gemeinsame Kontrolle über BCM haben, zusammen mit dem derzeitigen Eigentümer von BCM, Whitehaven Blackwater Pty Ltd (Australien), eine 100%ige Tochtergesellschaft des australischen Kohlebergbauunternehmens Whitehaven Coal Limited. BCM ist ein Tagebau-Kohlebergwerk in Queensland, Australien, das Kokskohle und Kraftwerkskohle fördert. Nippon Steel Corporation ist ein japanischer Stahlproduzent, der (unter anderem) Kokskohle als Brennstoff für seine Stahlproduktion verwendet.

B - BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.01.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.01.2025 weggefallen.

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