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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

JFE Steel (BW) Pty Ltd; JFE Holdings, Inc.; BW Coal Mine; Whitehaven Coal Limited - BWB/Z-6778 | Bundeswettbewerbsbehörde

JFE Steel (BW) Pty Ltd; JFE Holdings, Inc.; BW Coal Mine; Whitehaven Coal Limited

BWB/Z-6778

22.11.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 22.11.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

JFE Holdings, Inc., Japan, beabsichtigt indirekt eine 10% Beteiligung an den wesentlichen Vermögenswerten der Blackwater Coal Mine, Australien, zu erwerben und ein Joint Venture mit (i) einer Tochtergesellschaft der derzeitigen Eigentümerin, Whitehaven Coal Limited, Australien, und (ii) einer Tochtergesellschaft der Nippon Steel Corporation, Japan, welche beabsichtigt, eine 20% Beteiligung an der Blackwater Coal Mine zu erwerben, zu gründen.
Aufgrund der Joint Venture-Vereinbarung wird JFE Holdings, Inc. die gemeinsame Kontrolle über die Blackwater Coal Mine erwerben, falls und solange es nur zwei Teilnehmer am Joint Venture gibt. Die Blackwater Coal Mine ist ein Tagebau in Queensland, Australien, in dem Kokskohle und Kraftwerkskohle abgebaut werden.
Betroffene Geschäftszweige: Steinkohlenbergbau; Braunkohlenbergbau.

B - BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.12.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.12.2024 weggefallen.

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