Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Borsodchem Zártkörűen Működő; Wanhua Chemical Group Co Ltd; Vencorex France SAS; Vencorex TDI SAS
BWB/Z-6767
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.11.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Borsodchem Zártkörűen Működő Részvénytársaság, Ungarn, letztlich kontrolliert von Wanhua Chemical Group Co Ltd, China, beabsichtigt, indirekt das Produktionsgeschäft für HDI-Derivate und IPDI-Derivate von Vencorex France SAS und Vencorex TDI SAS, beide Frankreich, aus einem Insolvenzverfahren heraus zu erwerben.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft chemische Produkte.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen; Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten
C - HERSTELLUNG VON WAREN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.12.2024.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die Anmelderin hat am 11.12.2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 27. Dezember 2024.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.12.2024 weggefallen.