Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Südbayerisches Portland-Zementwerk Gebr. Wiesböck & Co. GmbH; Asamer Baustoffe Holding GmbH & Co. KG
BWB/Z-6752
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.10.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Südbayerisches Portland-Zementwerk Gebr. Wiesböck & Co. GmbH, Rohrdorf, Deutschland ("Rohrdorfer") beabsichtigt den Erwerb von 49 % der Anteile an und gemeinsamer Kontrolle über (i) Asamer Baustoffe Holding GmbH & Co KG ("ABHO KG") und (ii) Asamer Baustoffe Holding GmbH ("ABHO GmbH"), beide Ohlsdorf, Österreich, wobei sich die beteiligten Unternehmen zur Einhaltung folgender Zusagen
verpflichten (§ 17 Abs 2 KartG): Die Übertragung der Anteile an ABHO KG und/oder ABHO GmbH an Rohrdorfer und die Einräumung der Möglichkeit zur Ausübung der damit verbundenen Einflussrechte werden erst erfolgen, nachdem (i) sowohl die STRABAG AG als auch die STRABAG SE vollständig aus dem Kreis der Gesellschafter der ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH & Co. KG ("ABHO WIEN KG") und der ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH ("ABHO WIEN GmbH") ausgeschieden sind, und nachdem (ii) die STRABAG SE oder ein mit STRABAG SE konzernverbundenes Unternehmen (a) die Betonmischanlage Simmering (Wildpretstraße 5, 1110 Wien) von (indirekt) ABHO WIEN KG im Wege eines asset deals oder auf andere Weise, und (b) die Betonmischanlage Gerasdorf (Viktor Kaplan-Straße 2, 2201 Gerasdorf bei Wien)
durch Beendigung des derzeit bestehenden Pachtvertrags mit (indirekt) ABHO WIEN KG, wie in der Zusammenschlussanmeldung zu BWB/Z-6698 beschrieben, in ihre
alleinige Verfügungsgewalt übernommen haben.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Frischbeton (Transportbeton).
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.11.2024.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.11.2024 weggefallen.