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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Merz Asset Management Holding GmbH & Co. KG; Walt Luxco S.à r.l.; Merz Consumer Care Austria GmbH; Dr. Kleine Pharma GmbH - BWB/Z-6745 | Bundeswettbewerbsbehörde

Merz Asset Management Holding GmbH & Co. KG; Walt Luxco S.à r.l.; Merz Consumer Care Austria GmbH; Dr. Kleine Pharma GmbH

BWB/Z-6745

18.10.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 17.10.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Merz Gruppe und der Private-Equity-Investor Oakley Capital beabsichtigen die Gründung eines deutschen Unternehmens, in welches die beiden Parteien jeweils Gesellschaften mit bestehenden
Geschäftsaktivitäten einbringen, nämlich die Merz Lifecare Gruppe und die WindStar Gruppe. Nach Durchführung des Zusammenschlussvorhabens ist beabsichtigt, dass die Merz Gruppe indirekt alleinige Kontrolle und die Mehrheit der Anteile an dem neu zu gründenden deutschen Unternehmen hält. Die verbleibenden Anteile sollen indirekt von dem Private-Equity-Investor Oakley Capital gehalten werden.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Vertrieb von Gesundheits- und Kosmetikprodukten.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen.

C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.11.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 7. November 2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 28. November 2024.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.11.2024 weggefallen.

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