Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Gerresheimer AG; Bormioli Pharma S.p.A.
BWB/Z-6738
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.10.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Gerresheimer AG, Deutschland, beabsichtigt indirekt alle Anteile an und alleinige Kontrolle über Bormioli Pharma S.p.A., Italien, zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Hohlglas.
C - HERSTELLUNG VON WAREN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.11.2024.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die Anmelderin hat am 30.10.2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 18. November 2024.
Freigabe mit Verpflichtungszusagen am 19.11.2024
Verpflichtungszusagen Z-6738 Gerresheimer AG; Bormioli Pharma S.p.A.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.11.2024 weggefallen.