Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile springen

Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Gerresheimer AG; Bormioli Pharma S.p.A. - BWB/Z-6738 | Bundeswettbewerbsbehörde

Gerresheimer AG; Bormioli Pharma S.p.A.

BWB/Z-6738

08.10.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.10.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gerresheimer AG, Deutschland, beabsichtigt indirekt alle Anteile an und alleinige Kontrolle über Bormioli Pharma S.p.A., Italien, zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Hohlglas.

C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.11.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 30.10.2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 18. November 2024.

Freigabe mit Verpflichtungszusagen am 19.11.2024

Verpflichtungszusagen Z-6738 Gerresheimer AG; Bormioli Pharma S.p.A.

 

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.11.2024 weggefallen.

zurück zur Übersicht