Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
AlpInvest Partners B.V.; The Carlyle Group Inc.; TJC LP; CFS Brands, LLC; Young Innovations, Inc.; Odyssey Logistics & Technology Corporation, Gulfstream Services, Inc.
BWB/Z-6702
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 30.08.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
AlpInvest Partners B.V. (Niederlande), die letztlich von The Carlyle Group Inc. (USA), kontrolliert wird, beabsichtigt, einen nicht-kontrollierenden beschränkt haftenden Partnerschaftsanteil von >25% an einer neu gegründeten und in den USA ansässigen beschränkt haftenden Partnerschaft zu erwerben, die im Mehrheitseigentum und unter der Kontrolle von Fonds, die von TJC LP (USA) verwaltet und beraten werden, stehen und die kontrollierende Mehrheitsbeteiligungen an CFS Brands, LLC (USA), Young Innovations, Inc. (USA), Odyssey Logistics & Technology Corporation (USA) und Gulfstream
Services, Inc. (USA) halten wird.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Bedarfsprodukte für den Bereich Gastronomie und Catering, medizinische Dentalprodukte und zahnmedizinische Implantate, Speditions-, Logistik- und Transport dienstleistungen sowie die Vermietung von Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie.
Betroffener Geschäftsbereich: Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen; Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien; Güterbeförderung im Straßenverkehr; Lagerei, Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr; Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas.
B - BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN C - HERSTELLUNG VON WAREN, H - VERKEHR UND LAGEREI
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.09.2024.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.09.2024 weggefallen.